Entscheidung 1 Nc 40/04d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.03.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenden des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dorothea L*****, vertreten durch Mag. Dr. Oskar Wanka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Elisabeth L*****, vertreten durch Dr. Christa Homan, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 127.921,20 sA, die mit außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. November 2003, GZ 11 R 109/03k-62, zu AZ 8 Ob 27/04k dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Elisabeth Lovrek ist befangen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Hofrätin Dr. Lovrek, die nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs als Berichterstatterin und Mitglied des 8. Senats über die außerordentliche Revision der beklagten Partei zu entscheiden hätte, zeigte gemäß § 22 Abs 3 GOG ihre Befangenheit an. Sie sei seit vielen Jahren mit der Beklagtenvertreterin, die zugleich die Tochter der Beklagten sei, befreundet und auch wiederholt bei der Beklagten eingeladen gewesen.Hofrätin Dr. Lovrek, die nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs als Berichterstatterin und Mitglied des 8. Senats über die außerordentliche Revision der beklagten Partei zu entscheiden hätte, zeigte gemäß Paragraph 22, Absatz 3, GOG ihre Befangenheit an. Sie sei seit vielen Jahren mit der Beklagtenvertreterin, die zugleich die Tochter der Beklagten sei, befreundet und auch wiederholt bei der Beklagten eingeladen gewesen.
Die mitgeteilten Umstände stellen einen zureichenden Grund dar, die Unbefangenheit von Hofrätin Dr. Lovrek in Zweifel zu ziehen. Das freundschaftliche Verhältnis zur Beklagtenvertreterin könnte verbunden mit den privaten Kontakten zur Beklagten den Anschein erwecken, sie ließe sich bei der Mitwirkung an der Entscheidung über die Revision von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (§ 19 Z 2 JN).Die mitgeteilten Umstände stellen einen zureichenden Grund dar, die Unbefangenheit von Hofrätin Dr. Lovrek in Zweifel zu ziehen. Das freundschaftliche Verhältnis zur Beklagtenvertreterin könnte verbunden mit den privaten Kontakten zur Beklagten den Anschein erwecken, sie ließe sich bei der Mitwirkung an der Entscheidung über die Revision von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (Paragraph 19, Ziffer 2, JN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00040.04D.0318.000
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2013
Dokumentnummer
JJT_20040318_OGH0002_0010NC00040_04D0000_000