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Entscheidung 1 Nc 40/09m×

Entscheidung 1 Nc 40/09m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc40/09m

Entscheidungsdatum

08.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zu AZ 3 Nc 2/09h anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags und zur Verhandlung und Entscheidung eines daran allenfalls anschließenden Prozesses wird das Landesgericht Eisenstadt als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beantragte die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, die er auf nach seiner Auffassung schuldhaft rechtswidrige Amtshandlungen der Bezirksgerichte Gmunden, Frohnleiten und Graz-Ost, der Landesgerichte Wels und Graz sowie der Oberlandesgerichte Linz und Graz stützen will.

Das Landesgericht Wels legte die Akten dem Obersten Gerichtshof mit der Anregung einer Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierungsvoraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, AHG sind erfüllt, weil nach der ständigen Judikatur des erkennenden Senats davon auch Verfahren betroffen sind, die dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorangehen, wie etwa Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe vergleiche nur Schragel, AHG3 Rz 255; 1 Nc 21/08s uva).

Angesichts der anspruchsbegründenden Behauptungen des Antragstellers hat eine Delegierung an ein Landesgericht außerhalb der Oberlandesgerichtssprengel Graz und Linz zu erfolgen. Zweckmäßig erscheint eine Delegierung an das Landesgericht Eisenstadt, bei dem schon zahlreiche vom Antragsteller eingeleitete Verfahren anhängig sind.

Anmerkung

E91003 1Nc40.09m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010NC00040.09M.0608.000

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20090608_OGH0002_0010NC00040_09M0000_000