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Entscheidung 1 Nc 40/25k×

Entscheidung 1 Nc 40/25k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc40/25k

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin X*, Volksrepublik China, vertreten durch Dr. Stefan Nenning und Mag. Jörg Tockner, Rechtsanwälte in Steyr, gegen den Antragsgegner Ing. G*, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, aufgrund der Vorlage des Akts AZ 22 Fam 26/25s des Bezirksgerichts Steyr zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen diesem Gericht und dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Zur Führung des Verfahrens ist das Bezirksgericht Steyr zuständig.

2. Der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 7. August 2025, GZ 22 Fam 26/25s-4, wird aufgehoben.

Text

Begründung:

[1] Die Antragstellerin begehrt mit ihrem beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Antrag vom 20. 6. 2025 die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den Paragraphen 81, ff EheG.

[2] Mit Beschluss vom 23. 6. 2025 sprach das Bezirksgericht Innere Stadt Wien seine örtliche Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN an das Bezirksgericht Steyr, in dessen Sprengel der Antragsgegner nach den Angaben im verfahrenseinleitenden Schriftsatz seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe und das daher – mangels (früheren) gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Parteien im Inland – gemäß Paragraph 114 a, Absatz eins, JN in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, JN für das Aufteilungsverfahren zuständig sei.

[3] Das Bezirksgericht Steyr stellte diesen Beschluss (entgegen Paragraph 44, Absatz 2, JN) zunächst nicht an die Parteien zu, sondern sprach seinerseits mit Beschluss vom 7. 8. 2025 seine örtliche Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Die Parteien hätten zu keiner Zeit einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt. Die Antragstellerin habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach den Angaben in ihrem Antrag in China, der Antragsgegner in Vietnam. Somit sei gemäß Paragraph 76, JN in Verbindung mit Paragraph 114 a, Absatz eins, JN) das Bezirksgericht Innere Stadt Wien – dessen Überweisungsbeschluss noch nicht rechtskräftig sei – zur Führung des Aufteilungsverfahrens zuständig.

[4]           Anschließend stellte das Bezirksgericht Steyr sowohl seinen Beschluss vom 7. 8. 2025 als auch den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 23. 6. 2025 beiden Parteien zu. Beide Beschlüsse erwuchsen in Rechtskraft.

Rechtliche Beurteilung

[5] Das Bezirksgericht Steyr legte den Akt in der Folge dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 47, JN zur Entscheidung über den Zuständigkeitskonflikt vor.

[6] 1. Voraussetzung für eine Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt im Sinn des Paragraph 47, JN durch den Obersten Gerichtshof ist, dass zwei einander widersprechende, die Zuständigkeit verneinende rechtskräftige Beschlüsse vorliegen (RS0046299; RS0046354; RS0046374; RS0118692), was die wirksame Zustellung der jeweiligen Beschlüsse voraussetzt (RS0118692 [T6]; vergleiche RS0046299 [T6]). Dies gilt auch in der – hier vorliegenden – Konstellation eines vom Adressatgericht nicht akzeptierten Überweisungsbeschlusses nach Paragraph 44, JN (5 Nc 1/25d [Rz 7 mwN]). Diese Voraussetzung ist (nunmehr) erfüllt.

[7] 2. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN hat das unzuständige Gericht in den dort genannten Verfahren – also auch im vorliegenden Aufteilungsverfahren – die Sache nach Möglichkeit an das zuständige Gericht zu überweisen. Nach ständiger Rechtsprechung bleibt der Überweisungsbeschluss für das Adressatgericht so lange maßgebend, als er nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wurde (RS0081664). Das Adressatgericht kann seine Unzuständigkeit also nicht mit der Begründung aussprechen, dass das überweisende Gericht zuständig sei (RS0002439). Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht, an das überwiesen wurde, dieser Bindungswirkung auch nicht dadurch entgehen, dass es seinen Unzuständigkeitsbeschluss vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses fasst (RS0081664 [T1]; vergleiche RS0046391 [T6]). Bei der Entscheidung nach Paragraph 47, Absatz eins, JN ist auf eine Bindungswirkung des ersten Beschlusses auch dann Bedacht zu nehmen, wenn dieser im Zeitpunkt der Fassung des zweiten Unzuständigkeitsbeschlusses noch nicht in Rechtskraft erwachsen war (RS0046391 [T8]; vergleiche etwa auch Rassi in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON [2023] Paragraph 46, JN Rz 5).

[8]           3. Der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr, mit dem es seine Unzuständigkeit aussprach und die Familienrechtssache wiederum an das überweisende Gericht überwies, verletzte demnach die Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien und ist – ohne dass es auf die Frage dessen Richtigkeit ankäme (RS0002439 [T2]; RS0046391 [T10]) – ersatzlos zu beheben. Das Bezirksgericht Steyr ist daher zur Fortführung der Außerstreitsache zuständig.

Textnummer

E146951

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0010NC00040.25K.0127.000

Im RIS seit

19.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260127_OGH0002_0010NC00040_25K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002439 Rechtssatz 1967 – zuletzt 16.06.2026Zivilrecht
Der rechtskräftige Überweisungsbeschluss gemäß § 44 JN bindet das Gericht, an das die Sache überwiesen wurde, zumindest insoferne, als letzteres Gericht seine Zuständigkeit nicht wegen der Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes verneinen kann. (Ob die Bi …
RS0046299 Rechtssatz 1960 – zuletzt 27.05.2026Zivilrecht
Voraussetzung einer Entscheidung nach § 47 JN bei einem negativen Kompetenzkonflikt ist, dass rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse der für die Zuständigkeit in Betracht kommenden Gerichte vorliegen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn m …
RS0046354 Rechtssatz 1956 – zuletzt 27.01.2026Zivilrecht
Ein Zuständigkeitsstreit im Sinne des § 47 JN ist erst gegeben, wenn rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse der für die Zuständigkeit in Betracht kommenden Gerichte vorliegen (Slg 2087) (vgl auch 1 Nd 184/56, 1 Nd 13/56).
RS0046374 Rechtssatz 1949 – zuletzt 27.01.2026Zivilrecht
Ein Zuständigkeitsstreit im Sinne des § 47 JN liegt nur vor, wenn mehrere Gerichte ihre Zuständigkeit bejaht oder in einer Weise verneint haben, dass die Möglichkeit einer Zuständigkeit eines weiteren Gerichtes ausgeschlossen wäre, und diese Entscheidungen …
RS0046391 Rechtssatz 1991 – zuletzt 16.06.2026Zivilrecht
Bei der Entscheidung nach § 47 Abs 1 JN ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser vielleicht unrichtig war, Bedacht zu nehmen, haben doch die Vorschriften über die Bindung an rechtskräftige Entscheidungen über die Zust …
RS0081664 Rechtssatz 1995 – zuletzt 16.06.2026Zivilrecht
Im Falle der Überweisung gemäß § 44 Abs 1 JN bleibt der Überweisungsbeschluss für das Adressatgericht solange maßgebend, als dieser nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wird.
RS0083731 Rechtssatz 1993 – zuletzt 23.06.2026Zivilrecht
Ein Schriftstück gilt nur dann als "tatsächlich zugekommen" im Sinne des § 7 ZustG und ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel wird daher nur dann geheilt, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt.
RS0118692 Rechtssatz 2004 – zuletzt 27.05.2026Zivilrecht
Die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN setzt voraus, dass beide konkurrierende Gerichte rechtskräftig über ihre (Un-)Zuständigkeit zur Entscheidung über die (gleiche) Rechtssache abgesprochen …
RS0126085 Rechtssatz 2010 – zuletzt 16.06.2026Zivilrecht
Die Entscheidung nach § 47 JN (anders in Delegierungs- und Ordinationssachen gemäß § 7 Abs 1 Z 1, 2, 4 und 5 OGHG) durch den Obersten Gerichtshof hat im Fünfersenat nach § 6 OGHG zu erfolgen.