Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Nc 41/21a×

Entscheidung 1 Nc 41/21a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc41/21a

Entscheidungsdatum

15.11.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 3 Nc 13/21s anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers K***** R*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]           Der Antragsteller begehrt die Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er unter anderem aus Entscheidungen der Oberlandesgerichte Linz und Innsbruck ableitet.

[2] Das angerufene Landesgericht Salzburg legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

[3]           Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RIS-Justiz RS0122241).

[4] Da der Antragsteller den Verfahrenshilfeantrag zur Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen erhebt, die er auch aus Entscheidungen der Oberlandesgerichte Linz und Innsbruck ableiten will, ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein Landesgericht außerhalb der Sprengel dieser Oberlandesgerichte als zuständig zu bestimmen.

Textnummer

E133396

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0010NC00041.21A.1115.000

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Dokumentnummer

JJT_20211115_OGH0002_0010NC00041_21A0000_000