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Entscheidung 1 Nc 42/04y×

Entscheidung 1 Nc 42/04y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc42/04y

Entscheidungsdatum

14.04.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Peter T*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung eines sich davon allenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahrens nach dem AHG wird gem Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger gründet seinen Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich auf - nach seinen Behauptungen schuldhaft rechtswidrige - Handlungen und Unterlassungen einzelner Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien. Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gem Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen. Die Delegierung des Landesgerichts Linz ist zweckmäßig.

Anmerkung

E72755 1Nc42.04y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00042.04Y.0414.000

Dokumentnummer

JJT_20040414_OGH0002_0010NC00042_04Y0000_000