Entscheidung 1 Nc 42/04y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.04.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Peter T*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung eines sich davon allenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahrens nach dem AHG wird gem § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung eines sich davon allenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahrens nach dem AHG wird gem Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger gründet seinen Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich auf - nach seinen Behauptungen schuldhaft rechtswidrige - Handlungen und Unterlassungen einzelner Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien. Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gem § 9 Abs 4 AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen. Die Delegierung des Landesgerichts Linz ist zweckmäßig.Der Kläger gründet seinen Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich auf - nach seinen Behauptungen schuldhaft rechtswidrige - Handlungen und Unterlassungen einzelner Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien. Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gem Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen. Die Delegierung des Landesgerichts Linz ist zweckmäßig.
Anmerkung
E72755
1Nc42.04y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00042.04Y.0414.000
Dokumentnummer
JJT_20040414_OGH0002_0010NC00042_04Y0000_000