Entscheidung 1 Nc 43/04w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.03.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zur AZ 18 Cg 243/03k anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Manfred G*****, vertreten durch Dr. Martin Lichtenegger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 6.424 EUR sA folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt - nach Einschränkung (ON 5) - noch die Zuerkennung von 6.424 EUR sA. Er nimmt die beklagte Partei nach dem Amtshaftungsgesetz und gemäß Art 5 Abs 5 EMRK wegen einer vom 27. 4. 2001 bis 23. 7. 2001 erlittenen Untersuchungshaft in Anspruch. Er brachte vor, die Untersuchungshaft über ihn sei infolge rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens richterlicher Organe verhängt und in der Folge aufrechterhalten worden.Der Kläger begehrt - nach Einschränkung (ON 5) - noch die Zuerkennung von 6.424 EUR sA. Er nimmt die beklagte Partei nach dem Amtshaftungsgesetz und gemäß Artikel 5, Absatz 5, EMRK wegen einer vom 27. 4. 2001 bis 23. 7. 2001 erlittenen Untersuchungshaft in Anspruch. Er brachte vor, die Untersuchungshaft über ihn sei infolge rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens richterlicher Organe verhängt und in der Folge aufrechterhalten worden.
Nach dem Inhalt des Strafakts hatte das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 10. 5. 2001 der Beschwerde des Klägers gegen die Verhängung der Untersuchungshaft nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass das Gesetz durch deren Verhängung nicht verletzt wurde (ON 17). Mit Beschluss vom 22. 5. 2001 gab das Oberlandesgericht Graz schließlich der Beschwerde des Klägers gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge (ON 30). Das als Erstgericht einschreitende Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt mit Verfügung vom 15. 3. 2004 dem Obersten Gerichtshof "gemäß § 9 Abs 4 AHG" vor.Nach dem Inhalt des Strafakts hatte das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 10. 5. 2001 der Beschwerde des Klägers gegen die Verhängung der Untersuchungshaft nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass das Gesetz durch deren Verhängung nicht verletzt wurde (ON 17). Mit Beschluss vom 22. 5. 2001 gab das Oberlandesgericht Graz schließlich der Beschwerde des Klägers gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge (ON 30). Das als Erstgericht einschreitende Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt mit Verfügung vom 15. 3. 2004 dem Obersten Gerichtshof "gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG" vor.
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat hat erwogen:
Das Klagebegehren wird erkennbar auch auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht im Strafverfahren gegen den Kläger gestützt. Dieser Gerichtshof wäre aber nach dem Amtshaftungsgesetz im Instanzenzug zuständig, über das Klagebegehren abzusprechen. Somit verwirklichen die Klagebehauptungen den Delegierungstatbestand gemäß § 9 Abs 4 AHG. Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache ist daher ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen.Das Klagebegehren wird erkennbar auch auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht im Strafverfahren gegen den Kläger gestützt. Dieser Gerichtshof wäre aber nach dem Amtshaftungsgesetz im Instanzenzug zuständig, über das Klagebegehren abzusprechen. Somit verwirklichen die Klagebehauptungen den Delegierungstatbestand gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG. Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache ist daher ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen.
Anmerkung
E72497
1Nc43.04w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00043.04W.0323.000
Dokumentnummer
JJT_20040323_OGH0002_0010NC00043_04W0000_000