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Entscheidung 1 Nc 43/10d×

Entscheidung 1 Nc 43/10d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc43/10d

Entscheidungsdatum

12.07.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 25 Cg 135/09f anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Ingrid L*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 30.000 EUR sA den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei wird das Oberlandesgericht Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin macht beim Landesgericht Klagenfurt Haftentschädigung wegen ungerechtfertigter Haft iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StEG 2005 geltend. Sie bringt vor, das gegen sie vorerst beim Landesgericht Linz und nach Delegation beim Landesgericht Klagenfurt geführte Strafverfahren wegen Paragraph 92, Absatz 2 und 3 StGB habe nach 952 Tagen Unterbringung mit einer Zurückziehung des Unterbringungsantrags geendet; dies nachdem der Oberste Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. April 2008, GZ 13 Os 5/08x, das erstinstanzliche Verfahren und das gegen sie ergangene Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht mit der Begründung als nichtig aufgehoben habe, die Unterbringungsvoraussetzungen seien von Anfang an nicht vorgelegen.

Das Landesgericht Klagenfurt wies die Klage ab. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Berufung.

Das Oberlandesgericht Graz, dem die Berufung vorgelegt wurde, regte an, gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein anderes Oberlandesgericht zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel zu bestimmen. Das Oberlandesgericht Graz habe mit Beschluss vom 22. Juni 2006 den Beschwerden der Klägerin gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Klagenfurt vom 30. Mai 2006 und 12. Juni 2006 jeweils nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass die vorläufige Anhaltung wegen Fortdauer des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr fortzusetzen sei. Da die Klägerin die erlittene Haft in ihrer Gesamtheit als Anspruchsgrundlage heranziehe, somit ihre Ansprüche auch aus Entscheidungen von Richtern des Oberlandesgerichts Graz ableite, seien die Voraussetzungen für eine Delegierung gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG - hier in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, StEG 2005 - ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch (auch) aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Richter eines Gerichtshofs sollen nicht über Ansprüche erkennen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben. Im vorliegenden Fall ist die Bestimmung eines anderen Landesgerichts, also eines Gerichtshofs erster Instanz nicht mehr möglich, weil das Landesgericht Klagenfurt bereits entschieden hat und die Vorlage des Akts an den Obersten Gerichtshof zur Beschlussfassung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG erst im Rechtsmittelverfahren erfolgte. Hat bereits ein ausgeschlossenes Gericht in erster Instanz entschieden, ist zumindest dafür Sorge zu tragen, dass ein nicht vom Ausschließungsgrund des Paragraph 9, Absatz 4, AHG betroffenes Rechtsmittelgericht bestimmt wird (1 Nd 1/84). Nach dem dargelegten Verfahrensverlauf im Strafverfahren hat das Oberlandesgericht Graz die Anhaltung der Klägerin gebilligt.

Zur Erledigung der Berufung ist daher ein anderes Oberlandesgericht zu bestimmen. Die Delegierung an das Oberlandesgericht Wien erscheint zweckmäßig.

Textnummer

E94557

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0010NC00043.10D.0712.000

Im RIS seit

21.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2010

Dokumentnummer

JJT_20100712_OGH0002_0010NC00043_10D0000_000