Entscheidung 1 Nc 43/23y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.05.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 20 Cg 19/23p anhängigen Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Dr. Ewald Wirleitner ua, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 43.877,11 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Steyr als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger erhebt Ansprüche nach dem StEG 2005, die er aus einer seiner Ansicht nach gesetzwidrigen Verhängung der Untersuchungshaft ableitet. In dem gegen ihn geführten Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz hat das Oberlandesgericht Graz Beschwerden des Klägers gegen die Verhängung und Verlängerung der Untersuchungshaft nicht Folge gegeben.
[2] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vor. [2] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über eine Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand gilt nach § 12 Abs 1 StEG 2005 auch für nach diesem Gesetz erhobene Ansprüche. [3] Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand gilt nach Paragraph 12, Absatz eins, StEG 2005 auch für nach diesem Gesetz erhobene Ansprüche.
[4] Da das Oberlandesgericht Graz Haftbeschwerden des Klägers nicht Folge gab, war es am Freiheitsentzug wirksam beteiligt (RS0056449 [T34]), sodass die Voraussetzungen für eine Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG iVm § 12 Abs 1 StEG 2005 an ein Gericht außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels vorliegen. [4] Da das Oberlandesgericht Graz Haftbeschwerden des Klägers nicht Folge gab, war es am Freiheitsentzug wirksam beteiligt (RS0056449 [T34]), sodass die Voraussetzungen für eine Delegierung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, StEG 2005 an ein Gericht außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0010NC00043.23Y.0526.000
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2023
Dokumentnummer
JJT_20230526_OGH0002_0010NC00043_23Y0000_000