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Entscheidung 1 Nc 43/23y×

Entscheidung 1 Nc 43/23y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc43/23y

Entscheidungsdatum

26.05.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 20 Cg 19/23p anhängigen Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Dr. Ewald Wirleitner ua, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 43.877,11 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Steyr als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

[1]                  Der Kläger erhebt Ansprüche nach dem StEG 2005, die er aus einer seiner Ansicht nach gesetzwidrigen Verhängung der Untersuchungshaft ableitet. In dem gegen ihn geführten Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz hat das Oberlandesgericht Graz Beschwerden des Klägers gegen die Verhängung und Verlängerung der Untersuchungshaft nicht Folge gegeben.

[2] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über eine Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand gilt nach Paragraph 12, Absatz eins, StEG 2005 auch für nach diesem Gesetz erhobene Ansprüche.

[4] Da das Oberlandesgericht Graz Haftbeschwerden des Klägers nicht Folge gab, war es am Freiheitsentzug wirksam beteiligt (RS0056449 [T34]), sodass die Voraussetzungen für eine Delegierung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, StEG 2005 an ein Gericht außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels vorliegen.

Textnummer

E138530

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0010NC00043.23Y.0526.000

Im RIS seit

09.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2023

Dokumentnummer

JJT_20230526_OGH0002_0010NC00043_23Y0000_000