Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Nc 43/25a×

Entscheidung 1 Nc 43/25a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc43/25a

Entscheidungsdatum

12.12.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Steger und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Nc 36/25w anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers O*, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                  Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Ansprüchen nach dem StEG erkennbar deshalb, weil ihm das Landesgericht Krems an der Donau sowie das Oberlandesgericht Wien seit 22. 10. 2021 Vollzugslockerungen mit der Begründung seiner anhaltenden Gefährlichkeit verwehrt hätten, obwohl diese im Rahmen des gebotenen Entlassungsvollzugs zu bewilligen gewesen wären, zumal eine allenfalls weiterbestehende Gefährlichkeit nur anhand einer fehlgeschlagenen Bewährung im Zuge des gelockerten Vollzugs festgestellt werden könne. Die Gefährlichkeitsprognosen, auf die sich seine fortwährende Anhaltung im Maßnahmenvollzug stütze, würden diesen Anforderungen nicht gerecht.

[2] Der Antragsteller legt jedoch nicht dar, aus welchem konkreten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten er welchen Schaden ableiten will. Sein Vorbringen lässt nicht erkennen, in welchen konkreten Entscheidungen (der erkennbar kritisierten Vollzugsgerichte nach Paragraph 16, Absatz 2 und 3 StVG) eine Vollzugslockerung anzuordnen bzw von keiner anhaltenden Gefährlichkeit des Antragstellers (mehr) auszugehen gewesen wäre und inwieweit ihm gerade aus diesen Entscheidungen (bereits) ein Schaden erwachsen ist. Stattdessen enthält es pauschal gehaltene Anschuldigungen vorsätzlicher Straftaten der zuständigen Entscheidungsorgane der erwähnten Vollzugsgerichte sowie zahlreiche Beschimpfungen und Beleidigungen („Folterrichter“, „Kotau“ der „korrupten Justiz“ gegenüber Politikern in Haft, „Schergen der Maßnahmen-Folter“, „in krimineller Vereinigung“, „vorsätzliche Verleumdung“), die sich teils gegen eine namentlich genannte Richterin richten. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien zu 23 Bs 163/21w, auf den sich der Antragsteller bezieht, betrifft ihn nicht.

[3] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG zur Delegierung an ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Landesgericht vor.

Rechtliche Beurteilung

[4]                  Diese Vorlage erweist sich aber, weil der Antrag (jedenfalls noch) nicht zur ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung geeignet ist (zu dieser Voraussetzung etwa 1 Nc 20/25v mwN), als verfrüht.

[5] Die vorliegende Eingabe entspricht den Minimalerfordernissen an die Schlüssigkeit nicht und enthält außerdem Beschimpfungen und Beleidigungen im Sinn des Paragraph 86, ZPO sowie substanzlos bleibende Anschuldigungen schwerer Straftaten gegenüber einer namentlich genannten Person.

[6] Nach Paragraph 86 a, Absatz eins, ZPO ist ein Schriftsatz vom Gericht als nicht zur ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung geeignet zurückzuweisen, wenn er beleidigende Äußerungen im Sinn des Paragraph 86, ZPO enthält und ein Verbesserungsversuch erfolglos geblieben ist. Jeden weiteren Schriftsatz dieser Partei, der einen solchen Mangel aufweist, kann das Gericht ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten nehmen; ein Verbesserungsversuch ist nicht erforderlich. Auf diese Rechtsfolge ist im Verbesserungsauftrag hinzuweisen. Entsprechendes gilt gemäß Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO, wenn ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt.

[7] Vor einer weiteren Behandlung – also auch vor der Vorlage an den Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG zuständigen Gerichts – ist daher gemäß Paragraph 86 a, Absatz eins, ZPO zunächst ein Verbesserungsversuch vorzunehmen.

[8]                Bleibt ein Verbesserungsauftrag erfolglos oder wurde der Einschreiter bereits ausreichend über die Rechtsfolgen unverständlicher oder auch beleidigender Eingaben belehrt, hat eine (neuerliche) Vorlage an den Obersten Gerichtshof zu unterbleiben.

Textnummer

E146552

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0010NC00043.25A.1212.000

Im RIS seit

12.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2026

Dokumentnummer

JJT_20251212_OGH0002_0010NC00043_25A0000_000