Entscheidung 1 Nc 44/03s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.09.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller Josef und Stefanie M*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Behandlung der als Amtshaftungsklage bezeichneten Eingabe vom 14. 4. 2003 sowie zur Verhandlung und Entscheidung des sich daran allenfalls anschließenden Verfahrens wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz bestimmt.Zur Behandlung der als Amtshaftungsklage bezeichneten Eingabe vom 14. 4. 2003 sowie zur Verhandlung und Entscheidung des sich daran allenfalls anschließenden Verfahrens wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Die Antragsteller beabsichtigen, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen eines von ihnen behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens von Richtern des Landesgerichts St. Pölten bzw des Oberlandesgerichts Wien zu erheben. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Die Bestimmung des Landesgerichts Linz erweist sich als zweckmäßig.Die Antragsteller beabsichtigen, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen eines von ihnen behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens von Richtern des Landesgerichts St. Pölten bzw des Oberlandesgerichts Wien zu erheben. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (Paragraph 9, Absatz 4, AHG). Die Bestimmung des Landesgerichts Linz erweist sich als zweckmäßig.
Anmerkung
E70574
1Nc44.03s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0010NC00044.03S.0905.000
Dokumentnummer
JJT_20030905_OGH0002_0010NC00044_03S0000_000