Entscheidung 1 Nc 44/09z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.06.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Nc 10/09p anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dkfm. Erich F*****, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zum Einschreiten im Verfahrenshilfeverfahren und in einem allenfalls anschließenden Amtshaftungsrechtsstreit wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller beantragte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage. Er leitet seinen Anspruch aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Wien ab.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand ist auch auf das Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden, das dem Amtshaftungsprozess vorangeht (Schragel AHG³ Rz 255 mwN). Da der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand ist auch auf das Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden, das dem Amtshaftungsprozess vorangeht (Schragel AHG³ Rz 255 mwN). Da der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.
Anmerkung
E91274
1Nc44.09z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0010NC00044.09Z.0619.000
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2009
Dokumentnummer
JJT_20090619_OGH0002_0010NC00044_09Z0000_000