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Entscheidung 1 Nc 44/14g×

Entscheidung 1 Nc 44/14g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035358 Rechtssatz 10.09.1958Zivilrecht
Die österreichische Gerichtsbarkeit ist auch für Amtspflichtverletzungen im Ausland (durch Organe des auswärtigen Dienstes) gegeben. In diesem Fall bestimmt der OGH ein örtlich zuständiges Gericht. Bei Amtshandlungen, die vom Ermessen abhängen, wird nur für …
RS0046136 Rechtssatz 17.03.1978Zivilrecht
Ist ein Gerichtsstand gegeben, so ist unter den aus dem Völkerrecht sich ergebenden Einschränkungen auch die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen. In den übrigen Fällen muß - von Sonderfällen abgesehen - für die Rechtsverfolgung im Inland ein besonderes R …
RS0046154 Rechtssatz 16.06.1987Zivilrecht
Nach nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung besteht die österreichische inländische Gerichtsbarkeit in Zivilsachen für alle Rechtssachen, die durch positive gesetzlichen Anordnung, durch völkerrechtliche Regeln oder zufolge eines durch die inländisch …
RS0046320 Rechtssatz 30.06.1982Zivilrecht
§ 28 JN ist richtig dahin zu verstehen, dass ohne jeden Inlandsbezug vor einem österreichischen Gericht nicht geklagt werden kann: Besteht eine ausreichende inländische Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand, hat § 28 JN Abhilfe zu …
RS0050006 Rechtssatz 20.11.1991Zivilrecht
Die Erfüllung der dem Bundesheer übertragenen gesetzlichen Aufgaben geschieht grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze.
RS0050096 Rechtssatz 20.11.1991Zivilrecht
Die ärztliche Behandlung und Betreuung eines Zeitsoldaten durch einen Heeresvertragsarzt geschieht im Rahmen der Hoheitsverwaltung.
RS0057216 Rechtssatz 20.02.1995Zivilrecht
Rechtswidriges hoheitliches Organverhalten im Ausland ist nach österreichischem Amtshaftungsrecht zu prüfen.