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Entscheidung 1 Nc 44/16k×

Entscheidung 1 Nc 44/16k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc44/16k

Entscheidungsdatum

11.10.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Cg 18/16h anhängig gewesenen Rechtssache der klagenden Parteien Dr. F***** W***** und Mag. N***** W*****, vertreten durch Dr. Stephan Winklbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 23.644 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Behandlung der Rechtssache wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Die Kläger erheben Amtshaftungsansprüche, die sie aus einer ihrer Ansicht nach unvertretbar unrichtigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht ableiten.

Das von ihnen angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof „gemäß Paragraph 9 /, 4, AHG“ vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist unter anderem dann ein Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des dem nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgericht übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden.

Diese Delegierungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, sodass ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen ist.

Textnummer

E116180

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0010NC00044.16K.1011.000

Im RIS seit

20.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2016

Dokumentnummer

JJT_20161011_OGH0002_0010NC00044_16K0000_000