Entscheidung 1 Nc 44/25y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.12.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Steger und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 41 Nc 13/25h anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers A*, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen unter anderem wegen „Freiheitsberaubung“, die er erkennbar auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Innsbruck in einem Verfahren über die Zulässigkeit seiner Übergabe an die deutschen Justizbehörden zur Strafvollstreckung ableitet.
[2] Das angerufene Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. [2] Das angerufene Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
[3] Nach dieser Bestimmung ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RS0122241).
[4] Da der Antragsteller den Verfahrenshilfeantrag zur Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen erhebt, die er auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Innsbruck ableiten will, ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen. [4] Da der Antragsteller den Verfahrenshilfeantrag zur Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen erhebt, die er auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Innsbruck ableiten will, ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen.
[5] Diese Entscheidung wirkt ebenso für die vom Antragsteller als formelle Streitgenossin behandelte Rechtsanwaltskammer * (RS0122242; vgl Schragel, AHG3 Rz 250), die er wegen der Verweigerung einer Umbestellung eines Verfahrenshelfers sowie der Fehler/Untätigkeit mehrerer Verfahrenshelfer in Anspruch nehmen möchte. [5] Diese Entscheidung wirkt ebenso für die vom Antragsteller als formelle Streitgenossin behandelte Rechtsanwaltskammer * (RS0122242; vergleiche Schragel, AHG3 Rz 250), die er wegen der Verweigerung einer Umbestellung eines Verfahrenshelfers sowie der Fehler/Untätigkeit mehrerer Verfahrenshelfer in Anspruch nehmen möchte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0010NC00044.25Y.1209.000
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Dokumentnummer
JJT_20251209_OGH0002_0010NC00044_25Y0000_000