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Entscheidung 1 Nc 44/26z×

Entscheidung 1 Nc 44/26z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc44/26z

Entscheidungsdatum

17.07.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Steger und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zu AZ 3 Nc 3/26f anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers C*, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                 Der Antragsteller begehrt beim Landesgericht Wels die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich (Bund), wobei er seinen Amtshaftungsanspruch aus einem behaupteten Fehlverhalten von Entscheidungsträgern des Bezirksgerichts Gmunden sowie der Staatsanwaltschaft Wels ableitet. In seiner Eingabe beantragte er die Delegierung des Verfahrens „nach Wien“ aufgrund der „offenkundigen Befangenheit des gesamten LG Wels und […] OLG Linz“.

Rechtliche Beurteilung

[2]         Das Landesgericht Wels legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

[3]         1. Die Fälle des Paragraph 9, Absatz 4, AHG sind solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (1 Nc 5/25p Rz 3 mwN). Ein Antragsrecht kommt der Partei insoweit nicht zu (RS0056449 [T27]). Der Delegierungsantrag des Antragstellers ist daher als unzulässig zurückzuweisen (RS0056449 [T33]).

[4]                 2. Auch eine Delegierung von Amts wegen kommt nicht in Betracht.

[5]         Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung – auch über Verfahrenshilfeanträge zur Erhebung einer Amtshaftungsklage (RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241) – unter anderem dann zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Entscheidung eines Landesgerichts oder aus dem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das im Instanzenzug zuständig wäre. Der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG liegt daher (nur dann) vor, wenn Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verfahren auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben (RS0056449 [T32]).

[6]              Dies ist nach dem Inhalt des Verfahrenshilfeantrags nicht der Fall.

Textnummer

E148332

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0010NC00044.26Z.0717.000

Im RIS seit

04.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260717_OGH0002_0010NC00044_26Z0000_000