Entscheidung 1 Nc 45/09x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.06.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zu AZ 3 Cg 5/09h anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Gerhard B*****, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 9.466,96 EUR sA, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger brachte beim Landesgericht Wels wegen einer konventionswidrigen Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe durch das Landesgericht Wels und das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht eine auf § 2 Abs 1 Z 3 StEG gestützte Klage auf Ersatz seiner (restlichen) Vertretungskosten ein.Der Kläger brachte beim Landesgericht Wels wegen einer konventionswidrigen Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe durch das Landesgericht Wels und das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht eine auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, StEG gestützte Klage auf Ersatz seiner (restlichen) Vertretungskosten ein.
Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 12 StEG iVm § 9 Abs 4 AHG vor. Der Ersatzanspruch werde auch aus dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Linz abgeleitet.Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 12, StEG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor. Der Ersatzanspruch werde auch aus dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Linz abgeleitet.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 12 Abs 1 StEG sind auf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ die §§ 9, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden. Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist vom übergeordneten Gericht ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, StEG sind auf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ die Paragraphen 9, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist vom übergeordneten Gericht ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird.
Diese Voraussetzung liegt hier vor, weshalb die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren ist.
Anmerkung
E91275
1Nc45.09x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0010NC00045.09X.0619.000
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2009
Dokumentnummer
JJT_20090619_OGH0002_0010NC00045_09X0000_000