Begründung:
Der Antragsteller begehrt aus dem Titel der Amtshaftung 4.500 EUR an Schadenersatz. Dieser Nachteil sei ihm wegen unvertretbarer Amtshandlungen eines zunächst beim Bezirksgericht Donaustadt tätigen und nunmehr beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ernannten Richters erwachsen. Er brachte seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Verfolgung des behaupteten Schadenersatzanspruchs beim Landesgericht Korneuburg ein, das ihn an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien überwies.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte diesen Antrag dem Oberlandesgericht Wien zur Delegation nach § 9 Abs 4 AHG vor.Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte diesen Antrag dem Oberlandesgericht Wien zur Delegation nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Mit Beschluss vom 21. 10. 2015, GZ 14 Nc 15/15k-4, bestimmte das Oberlandesgericht Wien im Sinne des § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Korneuburg als zur Entscheidung und Verhandlung über die Amtshaftungsklage zuständig. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 31. 3. 2016, AZ 1 Ob 19/16z, nicht Folge. Das Landesgericht Korneuburg wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.Mit Beschluss vom 21. 10. 2015, GZ 14 Nc 15/15k-4, bestimmte das Oberlandesgericht Wien im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Korneuburg als zur Entscheidung und Verhandlung über die Amtshaftungsklage zuständig. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 31. 3. 2016, AZ 1 Ob 19/16z, nicht Folge. Das Landesgericht Korneuburg wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs, den das Oberlandesgericht Wien dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vorlegte, weil der Antragsteller seinem nunmehr zu beurteilenden Verfahrenshilfeantrag erkennbar auch eine behauptetermaßen fehlerhafte Entscheidung dieses Gerichts im Vorverfahren AZ 14 R 110/14w zugrunde lege.Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs, den das Oberlandesgericht Wien dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vorlegte, weil der Antragsteller seinem nunmehr zu beurteilenden Verfahrenshilfeantrag erkennbar auch eine behauptetermaßen fehlerhafte Entscheidung dieses Gerichts im Vorverfahren AZ 14 R 110/14w zugrunde lege.
Mit Beschluss vom 20. 7. 2016, AZ 1 Nc 33/16t, bestimmte der Oberste Gerichtshof das Oberlandesgericht Graz als zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg, GZ 3 Nc 7/15a-6, zuständig. Das Oberlandesgericht Graz hob aus Anlass des Rekurses die angefochtene Entscheidung des Landesgerichts Korneuburg und das dieser vorangegangene Verfahren mit Beschluss vom 31. 8. 2016, AZ 5 R 126/16p, als nichtig auf.
Das Landesgericht Korneuburg legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Das Landesgericht Korneuburg legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.