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Entscheidung 1 Nc 45/16g×

Entscheidung 1 Nc 45/16g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc45/16g

Entscheidungsdatum

29.11.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Korneuburg zu AZ 3 Nc 7/15a anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Ing. H***** L*****, wegen 4.500 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrt aus dem Titel der Amtshaftung 4.500 EUR an Schadenersatz. Dieser Nachteil sei ihm wegen unvertretbarer Amtshandlungen eines zunächst beim Bezirksgericht Donaustadt tätigen und nunmehr beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ernannten Richters erwachsen. Er brachte seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Verfolgung des behaupteten Schadenersatzanspruchs beim Landesgericht Korneuburg ein, das ihn an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien überwies.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte diesen Antrag dem Oberlandesgericht Wien zur Delegation nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Mit Beschluss vom 21. 10. 2015, GZ 14 Nc 15/15k-4, bestimmte das Oberlandesgericht Wien im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Korneuburg als zur Entscheidung und Verhandlung über die Amtshaftungsklage zuständig. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 31. 3. 2016, AZ 1 Ob 19/16z, nicht Folge. Das Landesgericht Korneuburg wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.

Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs, den das Oberlandesgericht Wien dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vorlegte, weil der Antragsteller seinem nunmehr zu beurteilenden Verfahrenshilfeantrag erkennbar auch eine behauptetermaßen fehlerhafte Entscheidung dieses Gerichts im Vorverfahren AZ 14 R 110/14w zugrunde lege.

Mit Beschluss vom 20. 7. 2016, AZ 1 Nc 33/16t, bestimmte der Oberste Gerichtshof das Oberlandesgericht Graz als zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg, GZ 3 Nc 7/15a-6, zuständig. Das Oberlandesgericht Graz hob aus Anlass des Rekurses die angefochtene Entscheidung des Landesgerichts Korneuburg und das dieser vorangegangene Verfahren mit Beschluss vom 31. 8. 2016, AZ 5 R 126/16p, als nichtig auf.

Das Landesgericht Korneuburg legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Da der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst vergleiche RIS-Justiz RS0050123 [T1]; Schragel, AHG³ Rz 255), hier erfüllt ist, ist ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien gelegenes Landesgericht zur Erledigung der Rechtssache als zuständig zu bestimmen.

Textnummer

E116563

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0010NC00045.16G.1129.000

Im RIS seit

22.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016

Dokumentnummer

JJT_20161129_OGH0002_0010NC00045_16G0000_000