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Entscheidung 1 Nc 45/17h×

Entscheidung 1 Nc 45/17h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc45/17h

Entscheidungsdatum

27.09.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Steyr zu AZ 4 Nc 10/17w anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers P***** E*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrt mit seinem beim Landesgericht Steyr eingebrachten Antrag einerseits, ihm die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage zu gewähren, und andererseits die Delegierung des Verfahrens an einen Gerichtshof außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz. Seinen behaupteten Anspruch gegen den Bund stützt er unter anderem darauf, dass ihm das Oberlandesgericht Linz „bisher die Richtigstellung [einer] vorsätzlichen Falsch-Eintragung“ im gerichtlichen Verfahrensregister grundlos verweigert habe. Als Folge dieser „vorsätzlichen Falsch-Eintragung“, die von den Gerichtsorganen wissentlich unterstützt werde, führe dort ein „Gefährder“ seit Jahren zahlreiche Gerichtsverfahren gegen ihn, obwohl dieser wisse, dass er im gesamten Zeitraum dieser Verfahren dort keinen Gerichtsstand gehabt habe.

Das Landesgericht Steyr legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach der Judikatur sind die Fälle des Paragraph 9, Absatz 4, AHG solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung vergleiche nur die Nachweise bei Schragel, AHG3 Rz 255). Ein Antragsrecht kommt den Parteien insoweit nicht zu (RIS-Justiz RS0056449 [T27]). Der förmliche Delegierungsantrag des Antragstellers ist daher als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0056449 [T33]).

2. Es liegen aber die Voraussetzungen für eine Delegierung von Amts wegen vor.

Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung unter anderem dann zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Entscheidung eines Landesgerichts oder aus dem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das im Instanzenzug zuständig wäre. Der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist daher erfüllt, wenn die Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben (RIS-Justiz RS0056449 [T32]). Das ist hier der Fall, weil der Antragsteller auch Richtern des Oberlandesgerichts Linz ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorwirft, das den von ihm behaupteten Schaden verursacht haben soll.

Da der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241), ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zur Erledigung der Rechtssache als zuständig zu bestimmen.

Textnummer

E119707

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0010NC00045.17H.0927.000

Im RIS seit

09.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Dokumentnummer

JJT_20170927_OGH0002_0010NC00045_17H0000_000