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Entscheidung 1 Nc 46/10w×

Entscheidung 1 Nc 46/10w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc46/10w

Entscheidungsdatum

06.07.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fichtenau und Dr. E. Solé als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Cg 39/10m anhängigen Rechtssache der klagenden Parteien 1.) DI Friedrich L*****, 2.) Anneliese L*****, und 3.) F***** GmbH, alle *****, vertreten durch Dr. Gunther Huber, Mag. Maria Kincses, Rechtsanwälte in Traun, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Amtshaftung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Mit der beim Landesgericht Linz eingebrachten Klage wird der Bund auf Feststellung der Haftung für künftig entstehende Schäden aus einer behaupteten Fehlentscheidung des Oberlandesgerichts Linz in Anspruch genommen.

Das Erstgericht legte den Akt mit Verfügung vom 17. 6. 2010 - gestützt auf Paragraph 9, Absatz 4, AHG - dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach der Bestimmung des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren.

Textnummer

E94535

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0010NC00046.10W.0706.000

Im RIS seit

19.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010

Dokumentnummer

JJT_20100706_OGH0002_0010NC00046_10W0000_000