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Entscheidung 1 Nc 46/18g×

Entscheidung 1 Nc 46/18g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc46/18g

Entscheidungsdatum

21.12.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht Wiener Neustadt zu AZ 22 Nc 8/18w anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers A***** F*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Mit seinem am 3. 12. 2018 eingebrachten Verfahrenshilfeantrag begehrt der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage aufgrund von behauptetem Fehlverhalten von Richtern des Landesgerichts Wiener Neustadt und des Oberlandesgerichts Wien sowie deren angeblichen Fehlentscheidungen.

Das Landesgericht Wr. Neustadt legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach dieser Bestimmung ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Da der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst vergleiche RIS-Justiz RS0050123 [T1]; Schragel AHG³ Rz 255), im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.

Textnummer

E123748

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0010NC00046.18G.1221.000

Im RIS seit

26.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2019

Dokumentnummer

JJT_20181221_OGH0002_0010NC00046_18G0000_000