Entscheidung 1 Nc 46/21m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.12.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 67 Cg 7/21y anhängigen Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Hubert Wagner LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 64.055 EUR sA und Feststellung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger macht Ansprüche nach dem AHG, dem StEG 2005 und dem Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz geltend. Er leitet seine Ansprüche unter anderem daraus ab, dass über ihn in der Zeit von 2. 6. 2020 bis 2. 10. 2020 zu Unrecht (an anderer Stelle: „ungerechtfertigt“) die Untersuchungshaft verhängt (und fortgesetzt) worden sei.
[2] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor, weil die über den Kläger verhängte Untersuchungshaft auch auf einem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien beruht habe, mit dem seiner gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft erhobenen Beschwerde nicht Folge gegeben wurde. [2] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor, weil die über den Kläger verhängte Untersuchungshaft auch auf einem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien beruht habe, mit dem seiner gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft erhobenen Beschwerde nicht Folge gegeben wurde.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand gilt nach § 12 Abs 1 StEG 2005 auch für nach diesem Gesetz erhobene Ansprüche. [3] Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand gilt nach Paragraph 12, Absatz eins, StEG 2005 auch für nach diesem Gesetz erhobene Ansprüche.
[4] Zweck des § 9 Abs 4 AHG ist es, alle im Zusammenhang betroffenen Gerichte, aus deren Entscheidungen ein Ersatzanspruch nach dem AHG (oder dem StEG 2005) abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch (und dessen allfällige verfahrensrechtliche Voraussetzungen) auszuschließen (vgl RIS-Justiz RS0056449 [zum StEG 2005: T31]). [4] Zweck des Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist es, alle im Zusammenhang betroffenen Gerichte, aus deren Entscheidungen ein Ersatzanspruch nach dem AHG (oder dem StEG 2005) abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch (und dessen allfällige verfahrensrechtliche Voraussetzungen) auszuschließen vergleiche RIS-Justiz RS0056449 [zum StEG 2005: T31]).
[5] Da das Oberlandesgericht Wien der Haftbeschwerde nicht Folge gab, war es am Freiheitsentzug wirksam „beteiligt“ (s RS0056449 [T34]), sodass die Voraussetzungen für eine Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG iVm § 12 Abs 1 StEG 2005 an ein Gericht außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels vorliegen. [5] Da das Oberlandesgericht Wien der Haftbeschwerde nicht Folge gab, war es am Freiheitsentzug wirksam „beteiligt“ (s RS0056449 [T34]), sodass die Voraussetzungen für eine Delegierung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, StEG 2005 an ein Gericht außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0010NC00046.21M.1207.000
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022
Dokumentnummer
JJT_20211207_OGH0002_0010NC00046_21M0000_000