Entscheidung 1 Nc 46/26v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.07.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Steger und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 18 Cg 67/26m anhängigen Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Niedermayr Gutbrunner Rechtsanwälte GmbH, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 4.992 EUR sA, Rente und Feststellung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger erhebt Amtshaftungsansprüche, die er unter anderem aus einer seiner Ansicht nach fehlerhaften Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht ableitet.
[2] Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
[3] Wird – wie hier – der Ersatzanspruch aus einer behauptungsgemäß rechtswidrigen und unvertretbaren Entscheidung von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist – ohne dass die Berechtigung des zu erhebenden Anspruchs zu prüfen ist – gemäß § 9 Abs 4 AHG ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom Obersten Gerichtshof zu bestimmen (vgl RS0122240). Wird – wie hier – der Ersatzanspruch aus einer behauptungsgemäß rechtswidrigen und unvertretbaren Entscheidung von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist – ohne dass die Berechtigung des zu erhebenden Anspruchs zu prüfen ist – gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom Obersten Gerichtshof zu bestimmen vergleiche RS0122240).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0010NC00046.26V.0724.000
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2026
Dokumentnummer
JJT_20260724_OGH0002_0010NC00046_26V0000_000