Entscheidung 1 Nc 47/04h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.04.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H*****gesellschaft mbH, ***** 2. V***** GmbH & Co, ***** beide vertreten durch Dr. Josef Olischar und Mag. Martin Kratky, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 45.149,55 sA infolge Vorlage des Aktes 30 Cg 6/04d durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Die klagenden Parteien machen Amtshaftungsansprüche geltend, die sie aus einer ihrer Ansicht nach unrichtigen Prozesskostenentscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableiten.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist unter anderem ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einem kollegialen Beschluss eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, weil der Rechtszug vom an sich zuständigen Landesgericht für ZRS Wien zum Oberlandesgericht Wien geht, aus dessen Entscheidung der Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird. Es ist daher das Landesgericht Linz als zuständig zu bestimmen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist unter anderem ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einem kollegialen Beschluss eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, weil der Rechtszug vom an sich zuständigen Landesgericht für ZRS Wien zum Oberlandesgericht Wien geht, aus dessen Entscheidung der Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird. Es ist daher das Landesgericht Linz als zuständig zu bestimmen.
Anmerkung
E72728
1Nc47.04h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00047.04H.0402.000
Dokumentnummer
JJT_20040402_OGH0002_0010NC00047_04H0000_000