Entscheidung 1 Nc 47/17b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.10.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 12 Nc 8/17y anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers L***** R*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allenfalls anschließenden Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er in erster Linie aus der gerichtlichen Tätigkeit des Landesgerichts Innsbruck ableitet. Darüber hinaus bringt er vor, dass nach den Angaben seines damaligen Anwalts im Instanzenzug ebenfalls falsch geurteilt worden sei. Als Berufungsgericht war das Oberlandesgericht Innsbruck tätig.
Das Landesgericht Innsbruck legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG mit dem Hinweis vor, dass der Antragsteller beabsichtige, seine Amtshaftungsklage auch auf das Urteil des damaligen Berufungsgerichts zu stützen.Das Landesgericht Innsbruck legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG mit dem Hinweis vor, dass der Antragsteller beabsichtige, seine Amtshaftungsklage auch auf das Urteil des damaligen Berufungsgerichts zu stützen.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 9 Abs 4 AHG ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RIS-Justiz RS0122241).Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RIS-Justiz RS0122241).
Da die Delegierungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, wird doch sowohl dem Landesgericht als auch dem diesem übergeordneten Oberlandesgericht Innsbruck amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen, ist ein Gericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0010NC00047.17B.1004.000
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017
Dokumentnummer
JJT_20171004_OGH0002_0010NC00047_17B0000_000