Entscheidung 1 Nc 47/18d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.01.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Cg 28/18t anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. D***** Z*****, vertreten durch die Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG, Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 6.857,79 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt mit seiner beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Amtshaftungsklage den Ersatz von 6.857,79 EUR sA. Er leitet seinen Anspruch aus einer seiner Ansicht nach unrichtigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ab.
Rechtliche Beurteilung
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vor.Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Da die Voraussetzungen für die Delegierung in diesem Fall vorliegen, ist die Rechtssache einem Gerichtshof außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu übertragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0010NC00047.18D.0111.000
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
JJT_20190111_OGH0002_0010NC00047_18D0000_000