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Entscheidung 1 Nc 48/21f×

Entscheidung 1 Nc 48/21f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc48/21f

Entscheidungsdatum

22.12.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 22 Nc 57/21a anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers K*, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

[1]                  Der Antragsteller beabsichtigt die Einbringung einer Klage zur Feststellung der Haftung der Republik Österreich (Bund) für Schäden aus seiner Ansicht nach unvertretbaren Entscheidungen des Landesgerichts Salzburg und des Oberlandesgerichts Linz.

Rechtliche Beurteilung

[2] Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

[3] Da der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst vergleiche RIS-Justiz RS0050123 [T1]; Schragel AHG³ Rz 255), im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen.

Textnummer

E133622

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0010NC00048.21F.1222.000

Im RIS seit

17.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022

Dokumentnummer

JJT_20211222_OGH0002_0010NC00048_21F0000_000