Entscheidung 1 Nc 49/03a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.11.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 33 Nc 10007/02z anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragsteller 1) Josef M*****, und 2) Stefanie M*****, beide *****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 26. 3. 2002 wurde das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung im allfälligen weiteren Verfahren über eine Amtshaftungsklage als zuständig bestimmt.
Bei ihrer nachfolgenden Vernehmung ergänzten die Antragsteller ihre Behauptungen dahin, sie hätten einen Vermögensschaden nicht nur durch schuldhaft rechtswidrige Entscheidungen des Landesgerichts St. Pölten, sondern auch durch solche des Oberlandesgerichts Wien erlitten (ON 18).
Mit Verfügung vom 26. 8. 2003 legte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.Mit Verfügung vom 26. 8. 2003 legte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat hat erwogen:
Nach den Behauptungen der Antragsteller soll ihr Vermögensschaden auch durch schuldhaft rechtswidrige Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien verursacht worden sein. Somit ist der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG erfüllt. Danach hat der Oberste Gerichtshof als übergeordnetes Gericht - auch in einer der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienenden Verfahrenshilfesache (1 Nc 10/03s uva) - anstelle des zuständigen Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ein Gericht gleicher Gattung außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags und einer allfälligen Amtshaftungsklage zu bestimmen. Die Bestimmung des Landesgerichts Linz ist zweckmäßig.Nach den Behauptungen der Antragsteller soll ihr Vermögensschaden auch durch schuldhaft rechtswidrige Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien verursacht worden sein. Somit ist der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG erfüllt. Danach hat der Oberste Gerichtshof als übergeordnetes Gericht - auch in einer der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienenden Verfahrenshilfesache (1 Nc 10/03s uva) - anstelle des zuständigen Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ein Gericht gleicher Gattung außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags und einer allfälligen Amtshaftungsklage zu bestimmen. Die Bestimmung des Landesgerichts Linz ist zweckmäßig.
Anmerkung
E71355
1Nc49.03a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0010NC00049.03A.1105.000
Dokumentnummer
JJT_20031105_OGH0002_0010NC00049_03A0000_000