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Entscheidung 1 Nc 49/17x×

Entscheidung 1 Nc 49/17x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc49/17x

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Wiener Neustadt zu AZ 22 Cg 27/17x anhängigen Rechtssache der klagenden Partei A***** B*****, vertreten durch die Niedermayr Rechtsanwalt GmbH, Steyr, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 101.200 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Gegenstand des Verfahrens ist eine auf den Titel der Amtshaftung gestützte Schadenersatzforderung, die der Kläger ursprünglich aus einem seiner Ansicht nach unrichtigen strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichts St. Pölten ableitete. Das Oberlandesgericht Wien bestimmte gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Wiener Neustadt als Prozessgericht erster Instanz. In der Tagsatzung vom 18. 10. 2017 erklärte der Kläger, seine Ansprüche auch auf eine Fehlerhaftigkeit von Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien zu stützen, das als Berufungsgericht im Strafverfahren tätig gewesen sei.

Das Landesgericht Wiener Neustadt legte die Akten nun dem Obersten Gerichtshof zur neuerlichen Delegierung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden. Diese Delegierungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, wird doch dem dem Landesgericht Wiener Neustadt im Instanzenzug übergeordneten Oberlandesgericht Wien amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen.

Es ist daher ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.

Schlagworte

kein Abo

Textnummer

E119886

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0010NC00049.17X.1025.000

Im RIS seit

13.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017

Dokumentnummer

JJT_20171025_OGH0002_0010NC00049_17X0000_000