Entscheidung 1 Nc 5/10s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.02.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Cg 3/10v anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Norman B*****, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien
1. Republik Österreich, 2. Irmtraud P***** und 3. Ernst P*****, beide *****, wegen Feststellung (Streitwert 25.000 EUR), den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger brachte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Amtshaftungsklage ein. Er leitet seinen Anspruch unter anderem aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht ab und behauptet die Solidarhaftung sämtlicher Parteien. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Der Kläger brachte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Amtshaftungsklage ein. Er leitet seinen Anspruch unter anderem aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht ab und behauptet die Solidarhaftung sämtlicher Parteien. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Da dieser Delegierungstatbestand im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien liegendes Landesgericht als zuständig zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0010NC00005.10S.0211.000
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJT_20100211_OGH0002_0010NC00005_10S0000_000