Entscheidung 1 Nc 5/20f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.03.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der zu AZ 4 Cg 1/20b des Landesgerichts St. Pölten anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Mag. (FH) T***** S*****, vertreten durch die Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 18.714,99 EUR sA und Feststellung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger erhebt vor dem Landesgericht St. Pölten Amtshaftungsansprüche, die er unter anderem aus zwei seiner Ansicht nach rechtswidrigen und unvertretbaren Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien ableitet. Er beantragt die Delegierung der Rechtssache „an einen Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien“.
Das Landesgericht St. Pölten legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vor.Das Landesgericht St. Pölten legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
1. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshof sind die Fälle des § 9 Abs 4 AHG solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (vgl nur die Nachweise bei Schragel, AHG3 Rz 255). Ein Antragsrecht kommt den Parteien nicht zu (RIS-Justiz RS0056449 [T27]), weshalb der Delegierungsantrag des Klägers als unzulässig zurückzuweisen ist (RS0056449 [T33]).1. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshof sind die Fälle des Paragraph 9, Absatz 4, AHG solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung vergleiche nur die Nachweise bei Schragel, AHG3 Rz 255). Ein Antragsrecht kommt den Parteien nicht zu (RIS-Justiz RS0056449 [T27]), weshalb der Delegierungsantrag des Klägers als unzulässig zurückzuweisen ist (RS0056449 [T33]).
2. Es liegen aber die Voraussetzungen für eine Delegierung von Amts wegen vor:
Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Das ist hier der Fall. Es ist somit ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zur Erledigung der Rechtssache zuständig zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0010NC00005.20F.0310.000
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Dokumentnummer
JJT_20200310_OGH0002_0010NC00005_20F0000_000