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Entscheidung 1 Nc 50/04z×

Entscheidung 1 Nc 50/04z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc50/04z

Entscheidungsdatum

04.06.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Josef M*****, und 2.) Stefanie M*****, beide *****, wider die beklagte Partei Republik Österreich wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe den Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Der Antrag, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für diese Rechtssache als zuständig zu erklären, wird zurückgewiesen.

2.) Zur Rechtsmittelentscheidung betreffend den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Oberlandesgericht Wien, für ein allfälliges weiteres Verfahren das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Die Antragsteller leiten ihren Amtshaftungsanspruch aus angeblich rechtswidrigen Handlungen von Richtern des Landesgerichtes St. Pölten und des Bezirksgerichts Tulln in Zusammenhang mit einem ihr landwirtschafliches Anwesen betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren und der dort vorgenommenen Meistbotsverteilung ab. Im Zuge des Verfahrens erklärten sie, gegen Richter des vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG als zuständig bestimmten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Linz "Disziplinarklage" und gegen die "beschuldigten Gerichtshöfe Linz, Graz und Innsbruck" wegen in anderen Verfahren ergangener (Rechtsmittel-)Entscheidungen Amtshaftungsklage zu erheben (ON 27). Aus dem Zusammenhang ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass von dieser Bezeichnung auch die jeweiligen Oberlandesgerichte erfasst sind.

Das Oberlandesgericht Linz legte den Akt unter Hinweis auf dieses Vorbringen zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß dieser Gesetzesstelle ist vom übergeordneten Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Verfügung oder einem Beschluss eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, die unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. In dem hier zu beurteilenden Verfahren stützen die Antragsteller ihre Ansprüche nicht auf angeblich unrichtige Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien oder des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, sodass ersteres Gericht für das Rechtsmittelverfahren und das Landesgericht für ein allenfalls in erster Instanz weiterzuführendes Verfahren als zuständig zu bestimmen sind.

Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, dass die Kläger in anderen Verfahren Amtshafungsansprüche auch aus Entscheidungen dieser beiden Gerichte abgeleitet haben. Auch kann nicht übersehen werden, dass sämtliche Verfahren ihren Ursprung in der behaupteten unrichtigen Abwicklung des bereits beschriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens und den darauf gegründeten Schadenersatzansprüchen haben. Ständig wiederholte Anträge und unmittelbar auf die darüber ergehenden Entscheidungen folgende Amtshaftungsklagen betreffend die jeweils erkennenden Gerichte können jedoch nicht zur Ausschaltung der Rechtsprechung dadurch führen, dass ein als zuständig zu bestimmendes Gericht nicht mehr ermittelt werden könnte. Es ist daher in diesen Fällen dem Zweck des Paragraph 9, Absatz 4, AHG entsprechend jenes Gericht zu bestimmen, das vom geltend gemachten Anspruch am wenigsten unmittelbar betroffen ist.

Die von den Antragstellern begehrte Zuständigerklärung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften findet weder in der hier allein maßgeblichen österreichischen Rechtsordnung noch im Aufgabenkreis dieses Gerichtshofs Deckung.

Anmerkung

E73302 1Nc50.04z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00050.04Z.0604.000

Dokumentnummer

JJT_20040604_OGH0002_0010NC00050_04Z0000_000