Entscheidung 1 Nc 50/07d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.08.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 32 Cg 14/07z anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Claudia S*****, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG in Oberwart, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 1.563,77 sA, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Erledigung der Rechtssache in erster Instanz wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage macht die Klägerin Amtshaftungsansprüche geltend, die sie aus einer ihrer Ansicht nach unrichtigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableitet.
Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Die genannten Delegierungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, weil das Oberlandesgericht Wien dem angerufenen Erstgericht im Instanzenweg übergeordnet ist. Es ist daher die Delegierung der Rechtssache an ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien gelegenes Landesgericht erforderlich.
Anmerkung
E84914
1Nc50.07d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0010NC00050.07D.0809.000
Dokumentnummer
JJT_20070809_OGH0002_0010NC00050_07D0000_000