Entscheidung 1 Nc 50/10h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.07.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Cg 14/10x anhängigen Rechtssache der klagenden Parteien 1) A***** K***** und 2) S***** K*****, beide vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Leistung (56.187,24 EUR sA und 30.000 EUR sA) und Feststellung (Streitwert je 5.000 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Wels als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Die Klägerinnen leiten ihre Amtshaftungsansprüche unter anderem aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien in einem Strafverfahren ab, dem sie sich als Privatbeteiligte angeschlossen hatten.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof iSd § 9 Abs 4 AHG zur Bestimmung eines anderen Gerichts vor.Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof iSd Paragraph 9, Absatz 4, AHG zur Bestimmung eines anderen Gerichts vor.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung als zuständig zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Gerichtshofs abgeleitet wird, unmittelbar oder im Instanzenzug für das Amtshaftungsverfahren zuständig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung als zuständig zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Gerichtshofs abgeleitet wird, unmittelbar oder im Instanzenzug für das Amtshaftungsverfahren zuständig wäre.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, wird doch auch eine Entscheidung des dem angerufenen Erstgericht übergeordneten Oberlandesgerichts als amtshaftungsbegründend herangezogen.
Es ist daher ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zur Führung des erstinstanzlichen Verfahrens zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0010NC00050.10H.0726.000
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010
Dokumentnummer
JJT_20100726_OGH0002_0010NC00050_10H0000_000