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Entscheidung 1 Nc 50/10h×

Entscheidung 1 Nc 50/10h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc50/10h

Entscheidungsdatum

26.07.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Cg 14/10x anhängigen Rechtssache der klagenden Parteien 1) A***** K***** und 2) S***** K*****, beide vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Leistung (56.187,24 EUR sA und 30.000 EUR sA) und Feststellung (Streitwert je 5.000 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Wels als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerinnen leiten ihre Amtshaftungsansprüche unter anderem aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien in einem Strafverfahren ab, dem sie sich als Privatbeteiligte angeschlossen hatten.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof iSd Paragraph 9, Absatz 4, AHG zur Bestimmung eines anderen Gerichts vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung als zuständig zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Gerichtshofs abgeleitet wird, unmittelbar oder im Instanzenzug für das Amtshaftungsverfahren zuständig wäre.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, wird doch auch eine Entscheidung des dem angerufenen Erstgericht übergeordneten Oberlandesgerichts als amtshaftungsbegründend herangezogen.

Es ist daher ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zur Führung des erstinstanzlichen Verfahrens zu bestimmen.

Textnummer

E94641

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0010NC00050.10H.0726.000

Im RIS seit

03.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2010

Dokumentnummer

JJT_20100726_OGH0002_0010NC00050_10H0000_000