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Entscheidung 1 Nc 51/03w×

Entscheidung 1 Nc 51/03w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc51/03w

Entscheidungsdatum

17.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der beim Landesgericht Korneuburg zur AZ 3 Cg 5/03y anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Pier Paolo B*****, Schweiz, vertreten durch Dr. Achim Maurer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 72.500 EUR sA folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt die Zuerkennung von 72.500 EUR sA wegen einer vom 29. 1. bis 4. 11. 1998 erlittenen Untersuchungshaft. Er stützt sein Begehren auf das Amtshaftungsgesetz, das Srafrechtliche Entschädigungsgesetz und auf Artikel 5, Absatz 5, EMRK und leitet den Klageanspruch auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 8. 7. 1998 zur AZ 24 Bs 173/98 ab.

Der Akt wurde vom Landesgericht Korneuburg mit Verfügung vom 23. 6. 2003 dem Oberlandesgericht Wien "zur allfälligen Bestimmung eines zur Verhandlung und Entscheidung zuständigen Gerichtes" nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vorgelegt. Dieser Gerichtshof legte den Akt sodann mit Verfügung vom 8. 9. 2003 dem Obersten Gerichtshof "im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, AHG" vor und verwies darauf, dass der Klageanspruch auch aus einer Entscheidung des Oberlandsgerichts Wien abgeleitet werde. Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Das Klagebegehren wird auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht im Strafverfahren gegen den Kläger abgeleitet. Dieser Gerichtshof wäre aber nach dem Amtshaftungsgesetz und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz im Instanzenzug zuständig, über das Klagebegehren abzusprechen. Somit verwirklichen die Klagebehauptungen die Delegierungstatbestände nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG und Paragraph 8, Absatz 2, StEG. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage ist daher ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.

Anmerkung

E70773 1Nc51.03w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010NC00051.03W.0917.000

Dokumentnummer

JJT_20030917_OGH0002_0010NC00051_03W0000_000