Entscheidung 1 Nc 51/04x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.04.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Rudolf *****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und zur Führung eines sich allenfalls anschließenden weiteren Verfahrens nach dem AHG wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und zur Führung eines sich allenfalls anschließenden weiteren Verfahrens nach dem AHG wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller beabsichtigt die Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich und beantragte dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Er leitet den von ihm behaupteten Anspruch aus mehrfachen richterlichen Handlungen ab, durch die ihm die Möglichkeit genommen worden sei, seine Rechte zu verfolgen. An der Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen war unter anderem auch das Oberlandesgericht Graz beteiligt (AZ 33 Nc 1/99g und 33 Nc 1/97d je des LG Klagenfurt). Demnach ist gemäß § 9 Abs 4 AHG die Bestimmung eines außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Graz gelegenen Erstgerichts zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache geboten (1 Nd 22/00 uva). Die Bestimmung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien erscheint zweckmäßig.Der Antragsteller beabsichtigt die Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich und beantragte dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Er leitet den von ihm behaupteten Anspruch aus mehrfachen richterlichen Handlungen ab, durch die ihm die Möglichkeit genommen worden sei, seine Rechte zu verfolgen. An der Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen war unter anderem auch das Oberlandesgericht Graz beteiligt (AZ 33 Nc 1/99g und 33 Nc 1/97d je des LG Klagenfurt). Demnach ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG die Bestimmung eines außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Graz gelegenen Erstgerichts zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache geboten (1 Nd 22/00 uva). Die Bestimmung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien erscheint zweckmäßig.
Anmerkung
E72942
1Nc51.04x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00051.04X.0429.000
Dokumentnummer
JJT_20040429_OGH0002_0010NC00051_04X0000_000