Entscheidung 1 Nc 51/09d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.08.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 66 Cg 114/09f anhängigen Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Fabian K***** und 2.) Sebastian K*****, beide *****, vertreten durch Dr. Lucas Lorenz und Mag. Sebastian Strobl, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1.) Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und 2.) Dr. Hans S*****, wegen 38.414,86 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Die Kläger machen unter anderem Amtshaftungsansprüche gegen die Erstbeklagte geltend, die sie daraus ableiten, dass das Bezirksgericht Innsbruck als Pflegschaftsgericht nicht dafür Sorge getragen habe, dass zugunsten der damals Minderjährigen die pfandrechtliche Sicherstellung einer Forderung in Höhe von 300.000 ATS aufrecht erhalten wurde.
Die seinerzeitige Pflegschaftsrichterin ist nunmehr Richterin des Oberlandesgerichts Innsbruck.
Das Landesgericht Innsbruck legte die Akten zur Entscheidung über eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vor.Das Landesgericht Innsbruck legte die Akten zur Entscheidung über eine Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG auch erfüllt, wenn ein Richter, aus dessen Verhalten Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, nun bei jenem Oberlandesgericht ernannt ist, das im Amtshaftungsprozess als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hätte (vgl nur RIS-Justiz RS0119894).Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG auch erfüllt, wenn ein Richter, aus dessen Verhalten Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, nun bei jenem Oberlandesgericht ernannt ist, das im Amtshaftungsprozess als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hätte vergleiche nur RIS-Justiz RS0119894).
Die Zuständigkeit ist daher einem außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck liegenden Landesgericht zu übertragen.
Anmerkung
E91670
1Nc51.09d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0010NC00051.09D.0810.000
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2009
Dokumentnummer
JJT_20090810_OGH0002_0010NC00051_09D0000_000
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