Entscheidung 1 Nc 51/26d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.09.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Steger und die Hofrätin Mag. Binder als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 67 Cg 76/26z anhängigen Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch die Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 7.124,87 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger macht mit seiner beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage Amtshaftungsansprüche geltend, die er aus zwei seiner Ansicht nach rechtswidrigen und unvertretbaren Entscheidungen des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht ableitet. Ein Mitglied dieses Berufungssenats ist mittlerweile zur Richterin des Oberlandesgerichts Innsbruck ernannt.
[2] Das angerufene Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. Das angerufene Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Delegierungstatbestand nach dieser Bestimmung ist nach der Rechtsprechung auch dann erfüllt, wenn ein Richter, dessen Verhalten als Klagegrund in Betracht kommt, nun bei jenem Gerichtshof ernannt ist, der als Rechtsmittelgericht über den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch zu entscheiden hätte (RS0119894; RS0056449 [T7, T15]). Das ist hier der Fall, weshalb die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zu delegieren ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0010NC00051.26D.0902.000
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2026
Dokumentnummer
JJT_20260902_OGH0002_0010NC00051_26D0000_000