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Entscheidung 1 Nc 53/09y×

Entscheidung 1 Nc 53/09y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc53/09y

Entscheidungsdatum

10.08.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zu AZ 3 Nc 5/09z anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie das allfällig anschließende weitere Verfahren wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beantragte beim Landesgericht Wels, ihm die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich zu bewilligen. Er bringt unter Nennung mehrerer erstinstanzlicher und zweitinstanzlicher Aktenzahlen vor, den Organen des Bezirksgerichts Gmunden, Landesgerichts Wels, Bezirksgerichts Frohnleiten, Bezirksgerichts Graz-Ost, Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz und Oberlandesgerichts Graz sei der Tatbestand der Rechtsverweigerung vorzuwerfen. Durch deren rechtswidriges Verhalten sei ihm ein der Höhe nach derzeit nicht bezifferbarer Schaden entstanden.

Rechtliche Beurteilung

Wird der Ersatzanspruch auch aus einer Verfügung eines Oberlandesgerichts - hier der Oberlandesgerichte Linz und Graz - abgeleitet, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären, so hat der Oberste Gerichtshof als übergeordnetes Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen. Dieser Delegierungstatbestand ist nach der ständigen Judikatur des erkennenden Senats auch auf Verfahren anzuwenden, die dem erstgerichtlichen Amtshaftungsprozess vorangehen, wie etwa Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe. Dies findet seinen Grund darin, dass ein Gericht, das in der Hauptsache - gleichviel ob als Erst- oder als Rechtsmittelgericht - nicht verhandeln und entscheiden könnte, auch nicht für die Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag zuständig sein kann (1 Nd 10/98; vergleiche Schragel, AHG³ Rz 255).

Anmerkung

E91671 1Nc53.09y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010NC00053.09Y.0810.000

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2009

Dokumentnummer

JJT_20090810_OGH0002_0010NC00053_09Y0000_000