Entscheidung 1 Nc 53/10z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.08.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Steyr zu AZ 4 Cg 117/10d anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Krstan P*****, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 11.431,84 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger macht unter Berufung auf § 5 Abs 2 StEG 2005 Ersatzansprüche wegen ungerechtfertigten Freiheitsentzugs durch das Landesgericht Steyr sowie den Ersatz von Verteidigungskosten in einem Strafverfahren vor diesem Gericht geltend. Nachdem die Beklagte im Rahmen eines Delegierungsantrags darauf hinwies, dass auch das Oberlandesgericht Linz an der (weiteren) Anhaltung des Klägers mitgewirkt habe, weil es die entsprechenden Entscheidungen des Landesgerichts Steyr bestätigt habe, legte das Prozessgericht die Akten dem Obersten Gerichtshof vor.Der Kläger macht unter Berufung auf Paragraph 5, Absatz 2, StEG 2005 Ersatzansprüche wegen ungerechtfertigten Freiheitsentzugs durch das Landesgericht Steyr sowie den Ersatz von Verteidigungskosten in einem Strafverfahren vor diesem Gericht geltend. Nachdem die Beklagte im Rahmen eines Delegierungsantrags darauf hinwies, dass auch das Oberlandesgericht Linz an der (weiteren) Anhaltung des Klägers mitgewirkt habe, weil es die entsprechenden Entscheidungen des Landesgerichts Steyr bestätigt habe, legte das Prozessgericht die Akten dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 12 Abs 1 StEG 2005 sind auf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ die §§ 9, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden. Nach § 9 Abs 4 AHG ist vom übergeordneten Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem Beschluss eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.Nach Paragraph 12, Absatz eins, StEG 2005 sind auf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ die Paragraphen 9, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden. Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist vom übergeordneten Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem Beschluss eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Diese Delegierungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, ergibt sich doch aus den vorliegenden Strafakten, dass nicht nur das Landesgericht Steyr die Haft über den Kläger verhängt, sondern auch das Oberlandesgericht Linz die Verhängung der Haft gebilligt hat (ON 16 im Akt 13 Hv 15/10s des Landesgerichts Steyr).
Es ist daher ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz gelegenes Landesgericht als zuständig zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0010NC00053.10Z.0830.000
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010
Dokumentnummer
JJT_20100830_OGH0002_0010NC00053_10Z0000_000