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Entscheidung 1 Nc 53/17k×

Entscheidung 1 Nc 53/17k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc53/17k

Entscheidungsdatum

17.11.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 13 Nc 4/17p anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin Dipl.-Ing. D***** G*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allenfalls anschließenden Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, wobei sie ihren Ersatzanspruch aus zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz ableitet.

Das angerufene Landesgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung dann zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären.

Da die Delegierungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind und der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS-Justiz RS0122241; RS0050123 [T1]; Schragel, AHG³ Rz 255), ist somit ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zur Erledigung der Rechtssache als zuständig zu bestimmen. Auf den Beschluss zu 1 Ob 206/17a wird hingewiesen.

Schlagworte

kein Abo;

Textnummer

E120188

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0010NC00053.17K.1117.000

Im RIS seit

10.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018

Dokumentnummer

JJT_20171117_OGH0002_0010NC00053_17K0000_000