Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Nc 54/08v×

Entscheidung 1 Nc 54/08v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc54/08v

Entscheidungsdatum

12.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Cg 82/08g anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Stephan R. K*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller brachte gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage ein, in welcher er ein schadensverursachendes, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten richterlicher Organe - unter anderem solcher des Oberlandesgerichts Linz - behauptet. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2008 beantragte er gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG, ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungklage zu bestimmen. Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus einem behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Handeln bzw Unterlassen bzw (auch) aus einer Entscheidung von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist - ohne dass die Berechtigung des zu erhebenden Anspruchs zu prüfen ist - gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom Obersten Gerichtshof zu bestimmen. Es ist somit ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zur Erledigung der Amtshaftungsklage als zuständig zu bestimmen. Die Bestimmung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist zweckmäßig.

Anmerkung

E88238 1Nc54.08v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010NC00054.08V.0812.000

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008

Dokumentnummer

JJT_20080812_OGH0002_0010NC00054_08V0000_000