Eine Delegierung über Antrag einer Partei setzt gemäß § 31 Abs 1 JN das Vorliegen von „Gründen der Zweckmäßigkeit“ voraus, worunter allgemein eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit verstanden wird (RIS-Justiz RS0046333). Derartige Umstände behauptet der Antragsteller aber gar nicht. Auf Ablehnungsgründe kann ein Delegierungsantrag nicht gestützt werden; dafür steht das Ablehnungsverfahren zur Verfügung. Letztlich unterlässt es der Antragsteller auch, das Gericht genau zu bezeichnen, an das delegiert werden soll (vgl nur RIS-Justiz RS0118473).Eine Delegierung über Antrag einer Partei setzt gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN das Vorliegen von „Gründen der Zweckmäßigkeit“ voraus, worunter allgemein eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit verstanden wird (RIS-Justiz RS0046333). Derartige Umstände behauptet der Antragsteller aber gar nicht. Auf Ablehnungsgründe kann ein Delegierungsantrag nicht gestützt werden; dafür steht das Ablehnungsverfahren zur Verfügung. Letztlich unterlässt es der Antragsteller auch, das Gericht genau zu bezeichnen, an das delegiert werden soll vergleiche nur RIS-Justiz RS0118473).
Der Delegierungsantrag ist daher mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Maßnahme abzuweisen.
Aber auch eine – vom Oberlandesgericht Linz angeregte – amtswegige Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG hat nicht zu erfolgen. Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RIS-Justiz RS0122241).Aber auch eine – vom Oberlandesgericht Linz angeregte – amtswegige Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG hat nicht zu erfolgen. Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RIS-Justiz RS0122241).
Für eine Ausgeschlossenheit eines Gerichtshofs im Amtshaftungsverfahren genügt es nicht, dass sich der Antragsteller bzw Amtshaftungskläger über das Verhalten eines bestimmten Gerichtshofs – wie hier insbesondere im Zusammenhang mit dem Delegierungsantrag – beklagt, vielmehr kommt es darauf an, aus welchen gerichtlichen Handlungen oder Unterlassungen er die behaupteten Amtshaftungsansprüche ableitet. Wie sich insbesondere aus seinen Ausführungen unter Punkt 2. zum geltend gemachten Schaden ergibt, wirft er seiner Ansicht nach amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten lediglich Organen des Bezirksgerichts und des Landesgerichts Wels vor. Dass er auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz, mit der eine beantragte Delegierung abgelehnt wurde, Ansprüche ableite, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Damit liegt aber eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zu einer Delegationsentscheidung nach § 9 Abs 4 AHG nicht vor.Für eine Ausgeschlossenheit eines Gerichtshofs im Amtshaftungsverfahren genügt es nicht, dass sich der Antragsteller bzw Amtshaftungskläger über das Verhalten eines bestimmten Gerichtshofs – wie hier insbesondere im Zusammenhang mit dem Delegierungsantrag – beklagt, vielmehr kommt es darauf an, aus welchen gerichtlichen Handlungen oder Unterlassungen er die behaupteten Amtshaftungsansprüche ableitet. Wie sich insbesondere aus seinen Ausführungen unter Punkt 2. zum geltend gemachten Schaden ergibt, wirft er seiner Ansicht nach amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten lediglich Organen des Bezirksgerichts und des Landesgerichts Wels vor. Dass er auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz, mit der eine beantragte Delegierung abgelehnt wurde, Ansprüche ableite, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Damit liegt aber eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zu einer Delegationsentscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG nicht vor.
Die Akten sind daher dem Oberlandesgericht Linz zurückzustellen, das ein anderes Landesgericht seines Sprengels als zuständig zu bestimmen haben wird.