Entscheidung 1 Nc 55/08s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.08.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. E. Solé als weitere Richter in der beim Landesgericht Korneuburg zu 3 Cg 71/08m anhängigen Rechtssache des Klägers Dkfm. Peter W*****, gegen die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen
141.900 EUR sA, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger, der gleichzeitig die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, begehrt 15.600 EUR „nach dem StEG" und 126.300 EUR an Vermögensschaden - soweit ersichtlich - wegen der Verhängung der Untersuchungshaft im Verfahren ***** Ur ***** des Landesgerichts Korneuburg und eines deshalb verlorenen Kreditgeschäfts. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger auch auf eine nach seinem Vorbringen erst nach mehr als einem Jahr ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien über einen Anklageeinspruch. Das Landesgericht Korneuburg legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.Der Kläger, der gleichzeitig die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, begehrt 15.600 EUR „nach dem StEG" und 126.300 EUR an Vermögensschaden - soweit ersichtlich - wegen der Verhängung der Untersuchungshaft im Verfahren ***** Ur ***** des Landesgerichts Korneuburg und eines deshalb verlorenen Kreditgeschäfts. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger auch auf eine nach seinem Vorbringen erst nach mehr als einem Jahr ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien über einen Anklageeinspruch. Das Landesgericht Korneuburg legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.
Anmerkung
E88239
1Nc55.08s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0010NC00055.08S.0825.000
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008
Dokumentnummer
JJT_20080825_OGH0002_0010NC00055_08S0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung