Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Nc 55/08s×

Entscheidung 1 Nc 55/08s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc55/08s

Entscheidungsdatum

25.08.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. E. Solé als weitere Richter in der beim Landesgericht Korneuburg zu 3 Cg 71/08m anhängigen Rechtssache des Klägers Dkfm. Peter W*****, gegen die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen

141.900 EUR sA, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger, der gleichzeitig die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, begehrt 15.600 EUR „nach dem StEG" und 126.300 EUR an Vermögensschaden - soweit ersichtlich - wegen der Verhängung der Untersuchungshaft im Verfahren ***** Ur ***** des Landesgerichts Korneuburg und eines deshalb verlorenen Kreditgeschäfts. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger auch auf eine nach seinem Vorbringen erst nach mehr als einem Jahr ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien über einen Anklageeinspruch. Das Landesgericht Korneuburg legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.

Anmerkung

E88239 1Nc55.08s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010NC00055.08S.0825.000

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JJT_20080825_OGH0002_0010NC00055_08S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung