Entscheidung 1 Nc 59/03x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.10.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Mamadou B*****, vertreten durch Dr. Gabriel Liedermann, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zwecks Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens bzw eines Rechtsstreits über einen Ersatzanspruch nach dem StEG den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung des daran allenfalls anschließenden Verfahrens wird gemäß § 8 Abs 2 StEG das Landesgericht Linz bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung des daran allenfalls anschließenden Verfahrens wird gemäß Paragraph 8, Absatz 2, StEG das Landesgericht Linz bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich (auch) Ersatzansprüche nach dem StEG wegen eines von ihm behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens unter anderem von Richtern des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien zu erheben und beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß § 8 Abs 1 StEG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (§ 8 Abs 2 StEG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 13/01 mwN).Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich (auch) Ersatzansprüche nach dem StEG wegen eines von ihm behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens unter anderem von Richtern des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien zu erheben und beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß Paragraph 8, Absatz eins, StEG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (Paragraph 8, Absatz 2, StEG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 13/01 mwN).
Anmerkung
E71056
1Nc59.03x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0010NC00059.03X.1010.000
Dokumentnummer
JJT_20031010_OGH0002_0010NC00059_03X0000_000