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Entscheidung 1 Nc 6/20b×

Entscheidung 1 Nc 6/20b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc6/20b

Entscheidungsdatum

23.03.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 6 Cg 22/20a anhängigen Rechtssache des Klägers ***** P*****, vertreten durch Dr. Josef-Michael Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 48.631,68 EUR den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Ried im Innkreis als zuständig bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger erhebt Amtshaftungsansprüche, die er aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Innsbruck ableitet. Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Nach dieser Bestimmung ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Da die Voraussetzungen für die Delegierung in diesem Fall vorliegen, ist die Rechtssache einem Gerichtshof außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zu übertragen.

Textnummer

E127972

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0010NC00006.20B.0323.000

Im RIS seit

30.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2020

Dokumentnummer

JJT_20200323_OGH0002_0010NC00006_20B0000_000