Entscheidung 1 Nc 6/20b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.03.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 6 Cg 22/20a anhängigen Rechtssache des Klägers ***** P*****, vertreten durch Dr. Josef-Michael Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 48.631,68 EUR den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Ried im Innkreis als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger erhebt Amtshaftungsansprüche, die er aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Innsbruck ableitet. Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.Der Kläger erhebt Amtshaftungsansprüche, die er aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Innsbruck ableitet. Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Nach dieser Bestimmung ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Da die Voraussetzungen für die Delegierung in diesem Fall vorliegen, ist die Rechtssache einem Gerichtshof außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zu übertragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0010NC00006.20B.0323.000
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2020
Dokumentnummer
JJT_20200323_OGH0002_0010NC00006_20B0000_000