Entscheidung 1 Nc 6/21d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.02.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Cg 27/20p anhängigen Rechtssache der klagenden Partei O***** T*****, vertreten durch die Robathin & Partner Rechtsanwalts GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 5.261,02 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
[1] Die Klägerin erhebt Amtshaftungsansprüche, die sie nach ihrem ergänzenden Vorbringen in der Tagsatzung vom 14. 1. 2021 auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableitet.
[2] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor. [2] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
[3] Nach dieser Bestimmung ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
[4] Da die Voraussetzungen für die Delegierung in diesem Fall vorliegen, ist die Rechtssache einem Gerichtshof außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu übertragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0010NC00006.21D.0215.000
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021
Dokumentnummer
JJT_20210215_OGH0002_0010NC00006_21D0000_000