Entscheidung 1 Nc 60/08a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.09.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Schwarzenbacher in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 45 Nc 2/08s anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Franz W*****, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags und zur Verhandlung und Entscheidung in einem allfälligen Amtshaftungsverfahren wird das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, die er unter anderem aus Gerichtsentscheidungen und sonstigen Amtshandlungen der Bezirksgerichte Schwanenstadt und Vöcklabruck, der Landesgerichte Wels und Graz sowie der Oberlandesgerichte Graz und Linz ableitet.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die im Amtshaftungsverfahren unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Diese Zuständigkeitsbestimmung gilt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch für Verfahrensschritte, die einer Klageführung vorangehen, insbesondere die Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die im Amtshaftungsverfahren unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Diese Zuständigkeitsbestimmung gilt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch für Verfahrensschritte, die einer Klageführung vorangehen, insbesondere die Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist ein Landesgericht außerhalb der Oberlandesgerichtssprengel Graz und Linz als für das weitere Verfahren zuständig zu bestimmen.
Anmerkung
E88476
1Nc60.08a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0010NC00060.08A.0912.000
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008
Dokumentnummer
JJT_20080912_OGH0002_0010NC00060_08A0000_000