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Entscheidung 1 Nc 60/16p×

Entscheidung 1 Nc 60/16p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc60/16p

Entscheidungsdatum

13.12.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Ried im Innkreis zu AZ 2 Cg 45/16x anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. J***** F***** D*****, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17–19, wegen 61.256,08 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage sowie den Verfahrenshilfeantrag wird das Landesgericht Krems an der Donau als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt Haftentschädigung, die er unter anderem auf eine seiner Ansicht nach ungerechtfertigte Untersuchungshaft stützt, die vom Landesgericht Ried im Innkreis angeordnet und vom Oberlandesgericht Linz bestätigt wurde.

Das Landesgericht Krems überwies die Rechtssache infolge eines Antrags des Klägers nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Ried im Innkreis, das den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 12, Absatz eins,

StEG und Paragraph 9, Absatz 4, AHG vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Nach den genannten Gesetzesstellen ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Diese Tatbestandsvoraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, beruht die Untersuchungshaft nach den Klagebehauptungen auch auf einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz, mit der eine Haftbeschwerde abgewiesen wurde. Es ist daher ein außerhalb des Sprengels des genannten Oberlandesgerichts gelegener Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen (RIS-Justiz RS0122240). Die Bestimmung des Landesgerichts Krems an der Donau ist zweckmäßig, weil dieses bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs zu 1 Nc 1/14h zur Entscheidung über Ansprüche des Klägers aus derselben Haft für zuständig erklärt worden war.

Textnummer

E116879

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0010NC00060.16P.1213.000

Im RIS seit

28.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2017

Dokumentnummer

JJT_20161213_OGH0002_0010NC00060_16P0000_000