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Entscheidung 1 Nc 61/11b×

Entscheidung 1 Nc 61/11b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc61/11b

Entscheidungsdatum

08.08.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 8 Nc 7/11p anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin A*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrt die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage und stützt sich dabei erkennbar auf ein Fehlverhalten von Richtern und Richterinnen des Landesgerichts Innsbruck und des Oberlandesgerichts Innsbruck.

Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof iSd Paragraph 9, Absatz 4, AHG zur Bestimmung eines anderen Gerichts vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Da der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst vergleiche RIS-Justiz RS0050123 [T1]; Schragel AHG³ Rz 255), im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck als zuständig zu bestimmen.

Textnummer

E98253

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0010NC00061.11B.0808.000

Im RIS seit

24.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2011

Dokumentnummer

JJT_20110808_OGH0002_0010NC00061_11B0000_000