Entscheidung 1 Nc 61/17m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.12.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 10 Cg 132/17y anhängigen Rechtssache der klagenden Partei H***** F*****, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 5.060,27 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger macht Amtshaftungsansprüche geltend, die er aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht ableitet.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Nach dieser Bestimmung ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden. Diese Delegierungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, sodass ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen ist
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0010NC00061.17M.1215.000
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Dokumentnummer
JJT_20171215_OGH0002_0010NC00061_17M0000_000